Dieses Reglement gilt für alle Standbetreiber, Foodtrucks, Marktstände und Partner, die am Food Festival teilnehmen. Mit der Anmeldung und Teilnahme erkennen die Standbetreiber dieses Reglement als verbindlich an.
Die Teilnahme ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter erlaubt.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Bewerbungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Das angebotene Sortiment muss dem bei der Anmeldung angegebenen Angebot entsprechen. Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
Die Stand- und Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter.
Der Einzug in das Festareal ist am Samstagmorgen ab 06:00 Uhr möglich.
Die Standfläche darf ausschliesslich innerhalb der zugewiesenen Grenzen genutzt werden.
Der Stand muss während der offiziellen Öffnungszeiten vollständig besetzt und betriebsbereit sein.
Ein vorzeitiger Abbau oder Betriebsschluss ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
Die Rückgabe bzw. der Abbau des Standes ist ab 22:00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung gestattet.
Am Boden, an Wänden, Zelten, Bühnen, Absperrungen sowie an sämtlichen zur Verfügung gestellten Ausstattungs- und Infrastrukturelementen dürfen keine Bohrungen, Nägel, Schrauben, Klebebänder, Kabelbinder oder sonstige Befestigungen angebracht werden.
Jegliche Verankerungen oder baulichen Veränderungen sind untersagt, sofern sie nicht vorgängig schriftlich durch den Veranstalter genehmigt wurden.
Alle geltenden lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
Der Standbetreiber ist für die Einhaltung der HACCP-Richtlinien verantwortlich.
Kühlketten müssen jederzeit gewährleistet sein.
Das Personal muss saubere Arbeitskleidung tragen und über ausreichende Hygienekenntnisse verfügen.
Flucht- und Rettungswege dürfen nicht blockiert werden.
Elektrische Geräte müssen den geltenden Sicherheitsnormen entsprechen.
Strom- und Wasseranschlüsse dürfen nur nach Vorgabe des Veranstalters genutzt werden.
Eigene Verlängerungskabel müssen geprüft und für den Aussenbereich geeignet sein. Schäden an Infrastruktur gehen zu Lasten des Standbetreibers.
Für allgemeine Abfälle steht eine Mulde zur Verfügung.
Die Entsorgung von Altglas und Altöl ist Sache der Standbetreiber. Es ist ausdrücklich untersagt, Sonderabfälle wie Altöl, Batterien, Möbel, Dekorationsmaterial oder sonstige nicht zulässige Materialien in der Mulde zu entsorgen. Die fachgerechte Entsorgung sämtlicher Sonderabfälle liegt in der Verantwortung des Standbetreibers.
Die Abfalleimer auf dem Marktgelände sind ausschliesslich für Marktbesucher bestimmt und dürfen nicht für betriebliche Abfälle der Standbetreiber (z. B. Verpackungsmaterial, Kartonagen oder Produktionsabfälle) verwendet werden.
Der Standbetreiber ist für die Sauberkeit seines Standes sowie der unmittelbar angrenzenden Fläche verantwortlich.
Nach Veranstaltungsende ist der Standplatz vollständig geräumt, sauber und ordnungsgemäss zu hinterlassen.
Es ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeiten (insbesondere Öl, Fett, Reinigungsmittel, Getränke oder Abwasser) auf den Boden gelangen. Der Standbetreiber hat geeignete Schutzmassnahmen (z. B. Bodenschutzmatten oder Auffangbehälter) zu treffen, um Verunreinigungen zu vermeiden. Sollten Verunreinigungen entstehen, müssen diese sofort sachgemäss behoben und dem Organisationsteam gemeldet werden. Reinigungskosten infolge unsachgemässer Nutzung gehen zu Lasten des Standbetreibers.
Die Preise müssen klar, transparent und gut sichtbar ausgezeichnet sein.
Zusätzlich ist stets eine kleinere Tester- oder Musterportion mit entsprechend reduziertem Preis anzubieten.
Neben dieser Probiergrösse ist ebenfalls die reguläre Portionsgrösse mit dem dazugehörigen Preis klar zu deklarieren.
Der Standbetreiber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst, sein Personal, beauftragte Dritte oder durch seine Einrichtungen, Fahrzeuge oder Waren verursacht werden.
Der Standbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung über eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu verfügen. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist dem Veranstalter auf Verlangen vorzulegen.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Waren, Einrichtungen, Fahrzeugen oder sonstigem Eigentum des Standbetreibers. Dies gilt auch bei Schäden infolge von Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, Stromausfall, Wasserunterbruch oder behördlichen Anordnungen.
Eine Haftung des Veranstalters für entgangenen Gewinn, Umsatzausfall oder sonstige Vermögensschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Der Standbetreiber haftet insbesondere für Schäden am Bodenbelag, an Leitungen, Strom- und Wasseranschlüssen, an gemieteten Einrichtungen sowie an sonstiger Infrastruktur des Veranstaltungsortes.
Kosten für ausserordentliche Reinigungsarbeiten, Reparaturen oder Instandstellungen infolge unsachgemässer Nutzung oder Verstosses gegen dieses Reglement gehen vollumfänglich zu Lasten des Standbetreibers.
Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheitspersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
Bei groben oder wiederholten Verstössen kann der Standbetreiber vom Festival ausgeschlossen werden.
Der Veranstalter behält sich vor, dieses Reglement jederzeit anzupassen oder zu ergänzen.
Änderungen werden den Standbetreibern in geeigneter Form mitgeteilt und sind verbindlich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Reglements ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Es gilt das Recht des Veranstaltungsortes. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.
Rückfragen, Anliegen und Wünsche sind direkt an den Veranstalter zu richten.
Mit der Unterzeichnung dieses Dokuments erklärt der Standbetreiber, die vorstehenden Bestimmungen vollumfänglich zu akzeptieren und einzuhalten.